Angabe von Versorgungszeitraum bei Okklusionspflaster-Rezepten

Einige Apotheken weisen bei Rezepten für Okklusionspflaster darauf hin, dass seit dem 01.01.2013 der Versorgungszeitraum auf dem Rezept eingetragen werden muss. 
Aufgrund von praktischen Problemen mit dieser neuen Richtlinie wurde kurzfristig vereinbart, diese Richtlinie bis auf Weiteres auszusetzen. 
Es besteht also seitens der Praxen keine Verpflichtung zum Ausfüllen des Versorgungszeitraums. 
Sollten dennoch Probleme bei den Verordnungen entstehen, wenden Sie sich bitte an Ihre örtliche KV. 
Wir informieren Sie gerne weiter! 

Nach oben